Umgang mit der Befragung zum Zensus 2011
Kurzartikel zum Umgang mit den Befragungen zum Zensus 2011
Ab 09. Mai 2011 beginnen die umfangreichen Befragungen vieler Leipziger Bürger zur Volkzählung (Zensus) 2011.
Gemäß § 10 Zensusgesetz 2011 besteht eine Auskunftspflicht. Das bedeutet, der Bürger ist verpflichtet wahrheitsgemäß den Fragebogen auszufüllen. Dazu werden durch Zufall ausgewählte Bürger durch Erhebungsbeauftragte befragt, welche sich vorher bei ihnen ankündigen. In etwa durch eine Terminankündigung im Briefkasten.
Sollte ein Erhebungsbeauftragter bei ihnen an der Haustüre stehen, sollten sie sich zu erst seinen Ausweis als Erhebungsbeauftragten zeigen lassen. Dieser ist nur in Verbindung mit einen amtlichen Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass) gültig.
Sie sind nicht verpflichtet, den Beauftragten für die Datenerhebung in ihre Wohnung lassen. Ebenso wenig muss der Erhebungsbeauftragte für die Beantwortung des Fragebogens anwesend sein. Lediglich die "Existenzfeststellung" muss vom Erhebungsbeauftragten getätigt werden. Diese "Existenzfeststellung" dient zur Ermittlung, wie viele Personen im Haushalt wohnen. Sie können den Bogen also in Ruhe alleine ausfüllen und diesen dann direkt an die zugehörige Erhebungsstelle senden. Dies wird von uns auch dringend empfohlen, da der Erhebungsbeauftragte den Fragebogen mit Ihren persönlichen Daten sonst unter Umständen mehrere Tage bei sich in der Wohnung halten kann, bevor er ihren Fragebogen weiter leitet.
Des Weiteren sind die Fragen zu Ihrem Glaubensbekenntnis freiwillig. Beantworten sie am besten nur die Pflichtfelder und nehmen sie ihr Recht auf Datensparsamkeit wahr!
Die Leipziger Piraten stehen dem Zensus 2011 sehr kritisch gegenüber. So ist zum Beispiel die Zuordungs-ID für eine anonyme Volkszählung nicht notwendig. Außerdem ist durch solch eine Zuordnung jederzeit ein Rückschluss auf Ihre Person möglich. Laut § 13 (3) des Zensusgesetzes ist es gefordert, diese ID nach Abschluss der Erhebung, spätestens aber 4 Jahre danach zu löschen. Im schlimmsten Fall, ist eine solche Rückführung also bis 2015 möglich. Eine solch lange Aufbewahrung ist im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung deutlich zu lang!
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
- http://zensus11.de/ (Protestseite)
- http://www.zensus2011.de (offizielle Seite des Zensus)
- http://www.statistik.sachsen.de/html/869.htm
- http://www.saechsdsb.de/information-zur-direkt-erhebungs-phase-der-volkszaehlung-2011 (Kritik des sächsischen Datenschutzbeauftragten)
Autoren: Heiko Wolf, Max Brauer und Armin Fasold

